AGB ... Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhaltsverzeichnis

Hier können Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch als PDF-Datei im Browser ansehen und bei Bedarf lokal auf Ihrem Gerät speichern.

1. Allgemeines

1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Sie entfalten auch keine Wirkung, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprochen haben.
1.2 Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

2. Angebot / Umfang der Lieferung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein aufgrund unseres Angebots erteilter Auftrag kommt erst zustande, wenn der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wird oder der Auftrag von uns ausgeführt wird. Die Annahmeerklärung durch uns erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang des Angebots des Käufers bei uns. Erfolgt sie nicht innerhalb dieses Zeitraumes, ist der Käufer an sein Angebot nicht mehr gebunden.
2.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Dies gilt auch für Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen.
2.3 Abweichungen von Produktangaben sind gestattet, sofern sie unerheblich sind. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.5 Konzeptions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Die Lieferung umfasst nicht Montage und Inbetriebnahme des Gegenstandes. Falls neben Solarmodulen der Unterbau zu liefern ist, erhält der Kunde überzähliges Material, wie Schrauben usw. nur bei gesonderter Vereinbarung. Falls die Aufstellung und Montage ausdrücklich individuell vertraglich vereinbart wurde, so sind sie nur Nebenpflichten in Bezug auf die Lieferverpflichtung.
2.6 Sind durch den Kunden zu seinem Angebot noch Unterlagen, welche zur Ausführung eines Auftrages notwendig sind, vorzulegen, beginnt die Annahmefrist eine Woche nach Erhalt der Unterlagen durch uns.
2.7 Skizzen der projektierten PV-Anlage sind zunächst unverbindlich. Sollte es sich bei der Montage herausstellen, dass wir nicht genau, wie im Belegungsplan berechnet, montieren können, behalten wir uns Änderungen vor. Der endgültige Belegungsplan wird dem Käufer bei Übergabe der Anlage übergeben.

3. Auskünfte / Beratungen

3.1 Ertragsprognosen, welche wir übergeben, sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt und stellen keine Zusicherung oder gar Garantie einer Einspeisemenge an Strom dar. Sie werden auf Basis der durchschnittlichen für den Aufstellungsort zu erwartenden Sonneneinstrahlung sowie der örtlichen Gegebenheiten errechnet und beschreiben die Beschaffenheit der Anlage.
3.2 Wir sind behilflich bei der Erstellung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die der Käufer anstellt. Diese Hilfe begründet keinen Anspruch des Käufers und stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung der verkauften Anlage dar, da die für die Wirtschaftlichkeitsberechnung notwendigen Kriterien außerhalb der Verantwortlichkeitssphäre des Verkäufers liegen. Unsere Hilfe bei der Erstellung befreit den Käufer nicht von eigenen Prüfpflichten. Dies gilt im Besonderen auch für die bautechnischen und statischen Voraussetzungen. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer 10 dieser Bedingungen.

4. Preise

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise für die betriebsbereite Anlage. Der Beginn der Stromabnahme obliegt dem örtlichen Stromversorgungsunternehmen und liegt damit nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers.
4.2 Sämtliche Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
4.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Rohstoff- und / oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

5. Zahlungen

5.1 Die Zahlungsbedingungen einschließlich Fälligkeit und Abrechnung werden im Angebot, bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt. Nach Fertigstellung der Montagearbeiten und Meldung der Inbetriebnahmebereitschaft an den Versorgungsnetzbetreiber erhält der Kunde die Schlussrechnung.
5.2 Auf den Zählerwechsel-/Inbetriebnahmetermin des Versorgungsnetzbetreibers hat HSL Solar GmbH keinen Einfluss. Verzögerungen des Netzbetreibers berechtigen nicht zur Verweigerung oder Einbehalt von Rechnungsbeträgen. Der vom Netzversorger vorgeschlagene Inbetriebnahmetermin wird von HSL Solar GmbH erst nach vollständigem Ausgleich der Schlussrechnung bestätigt.
5.3 Zahlungen haben durch Überweisung auf eines, der in der jeweiligen Rechnung angegebenen Bankkonten zu erfolgen. Bei Überschreiten dieses Zahlungszieles befindet sich der Kunde, ohne weitere Mahnung, in Zahlungsverzug.
5.4 Wir sind berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
5.5 Der Kunde ist nur zur Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen gegenüber HSL Solar GmbH berechtigt.
5.6 In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
5.7 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

6. Lieferzeit

6.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden ggfs. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben.
6.2 Der Beginn der Montage im Falle der Anzeige der Montagebereitschaft hat durch den Kunden innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Gerät der Käufer in Verzug mit der Bereitschaft, die Montage zuzulassen, sind wir berechtigt, nach schriftlicher Setzung und nach fruchtlosem Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen. Vorbehaltlich des Nachweises einer anderen Schadenshöhe sind wir berechtigt, 10% des Netto-Rechnungsbetrages als pauschalisierten Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist uns einen geringeren Schaden nach. Als Kosten der Lagerung bei nicht rechtzeitig abgenommener Ware werden dem Käufer ab dem 1. Monat nach Anzeige der Montagebereitschaft monatlich 1,0 % des Netto-Rechnungsbetrages als pauschalisierter Schadensersatz berechnet, es sei denn, der Käufer weist uns einen geringeren Schaden nach.
6.3 Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit nachhaltig unwirtschaftlich machen – sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat.
6.4 Teillieferungen sind zulässig und bedingungsgemäß zu bezahlen, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

7. Gefahrübergang, Entgegennahme, Annahmeverzug

7.1 Die Übergabe der Anlage erfolgt nach vollständiger Montage und Betriebsbereitschaft. Sollte die vollständige Betriebsbereitschaft aus Gründen, die nicht von der HSL Solar GmbH zu vertreten sind, zeitnah nicht hergestellt werden können, erfolgt gleichermaßen die Übergabe der bereits teilweise hergestellten Anlage (z.B. Dachmontage).
7.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 dieser Bedingungen, entgegenzunehmen.
7.3 Lehnt der Käufer die Übernahme trotz vertragsgemäßer Fertigstellung und Betriebsbereitschaft ab, ohne dass wesentliche Mängel an der Anlage vorhanden sind, die ihn berechtigen, die Übernahme zurückzuweisen, gerät er in Annahmeverzug. Hiermit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung auf den Käufer über und der Kaufpreis wird fällig, sobald die Rechnung gem. Ziff. 5.1 zugegangen ist.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
8.2 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1.
8.3 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
8.4 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.
8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
8.6 Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
8.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als dreißig (30) Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8.8 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.

9. Mängelhaftung

9.1 Mängelansprüche des Kunden richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
9.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder großer Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, den wir in Höhe von 10 Millionen Euro versichert haben.
9.4 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziffer 9 Abs. 3 dieser Bedingungen auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.5 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Unternehmern im Sinne des § 14 BGB beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, bei Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB beträgt sie 24 Monate.

10. Gesamthaftung

10.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 dieser Bedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
10.2 Die Begrenzung nach Ziffer 10 Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
10.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Garantien der Hersteller

Der Hersteller hat bezüglich der von uns gelieferten Produkte verschiedene selbstständige Garantien übernommen. Diese Garantien sind selbstständige Garantien des Herstellers dem Kunden gegenüber. Verpflichteter aus ihnen gegenüber abgegebenen selbstständigen Garantien ist ausschließlich der Hersteller der Produkte. Die Firma HSL Solar GmbH tritt nicht als Verpflichteter in diese selbstständigen Garantien des Herstellers ein und übernehmen diese nicht als von uns abgegebenen Garantien.

12. Gerichtsstand – Erfüllungsort

12.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten das für den Sitz unserer Gesellschaft in Wiesen zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinen Wohnsitzgerichten zu verklagen.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
12.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Wiesen Erfüllungsort.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Der Anbieter darf sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam und undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

1. BERATUNG

Sie interessieren sich für eine Solaranlage?
Wenn Sie umweltfreundlichen Strom selbst produzieren und nutzen möchten, beraten wir Sie gerne welche Möglichkeiten es aktuell gibt. Sie entscheiden anschließend was für Sie in Frage kommt.